Gartenordnung   des Kleingärtnervereines Jungborn Reichenhain e. V.

einschl. 1. Nachtrags beschlossen am 7.4.2001 und 2. Nachtrag beschlossen am 3.4.2004

und 3.Nachtrag 2009 beschlossen

_________________________________________________

 

Die Gartenordnung gilt verbindlich für alle im Kleingärtnerverein Jungborn Reichenhain e.V. organisierten

Vereinsmitglieder, die mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag über die kleingärtnerische

Nutzung eines in der Kleingartenanlage gelegenen Kleingarten geschlossen haben. Die Gartenordnung

ist bindender Bestandteil des Unterpachtvertrages.

Rechtsgrundlage ist das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983, geändert durch Art. 1 des Gesetzes

zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 08.04.1994, zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuld-

rechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes

Sachsen der Kleingärtner e.V. In der Gartenordnung mit BKleingG bezeichnet.

 

1.         Übergabe und Nutzung des Kleingartens

 

1.1.      Die Nutzung und Bewirtschaftung eines Kleingartens in der Kleingartenanlage des

            Kleingärtnervereines Jungborn Reichenhain e.V. erfolgt auf der Grundlage eines mit dem

            Vorstand des Kleingärtnervereines geschlossenen Unterpachtvertrages.

            Zur Nutzung und Bewirtschaftung des überlassenen Kleingartens ist bzw. sind ausschließlich

            die Pächter und die Familienangehörigen berechtigt.

 

1.2.      Der überlassene Kleingarten ist ständig in einem guten Kulturzustand zu halten und

            ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die im Unterpachtvertrag bestimmte kleingärtnerische

            Nutzung ist dann gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen

            für den Eigenbedarf und zur Erholung durch kleingärtnerische Tätigkeit dient. Mindestens 1/3

            der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse dienen.

 

1.3.      Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m

            werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer

            Höhe von max. 2,50 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw.

            Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet.

            Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum

            gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten

            vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.

 

1.4.      Beim Pflanzen von Obstbäumen und Beerensträucher werden folgende Pflanzabstände -

            empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich. 

             
 Pflanzart  Abstand in mm

empfohlender

Pflanzabstand 

 verbindlicher

Grenzabstand

 Apfel   Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm  2,50 - 3,00  2,00
 Birne  Niederstämme bis 60 cm  3,00 - 4,00  2,00
 Quitte    2,50 - 3,00  2,00
 Sauerkirsche  Niederstamm 60 cm  4,00 - 5,00   2,00
 Pflaume  Niederstamm 60 cm  3,50 - 4,00  2,00
 Pfirsich/Aprikose  Niederstamm 60 cm  3,00  2,00
 Süßkirsche    Einzelbaum   3,00
Obstgehölze in Heckenf., schlanke Spindeln u. and.kleinkronige Baumformen    2,00
Schwarze Johannisbeere  Büsche  1,50 - 2,00  1,25
Johannisbeere  

rot und weiß           

 Büsche und Stämmchen  1,00 - 1,25  1,00
 Stachelbeere  Büsche und Stämmchen  1,00 - 1,25   1,00
 Himbeeren und Brombeeren  in Spaliererziehung Himbeeren  0,40 - 0,50    0,75
   Brombeeren rankend  2,00  1,00
   aufrechtstehend     1,00  0,75 
 Weinreben  Ziergehölze und -hecken   1,30  0,70
   Viertelstämme bzw. Hochstämme  1,00  3,00
            

                                       

1.5.      Bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens ist gegenüber Nachbarn und anderen

            Pächtern das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.

 

2.         Baulichkeiten

 

            Rechtsgrundlage für die Errichtung oder Änderung einer Gartenlaube innerhalb eines

           Kleingartens sind

            - das Bundeskleingartengesetz  § 3

            - der Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan

            - die Neufassung der Sächs. Bauordnung vom 26.07.1994, einschließlich Durchführungs-            

                bestimmungen und

            - das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren für Gartenlauben der Stadt Chemnitz.

 

2.1.      Gartenlauben sind der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet. Zulässig ist gemäß § 3          

             BKleingG eine Laube in einfacher Ausführung mit max. 24 m² Grundfläche einschließlich

            überdachten Freisitzes. Die Ausstattung und Einrichtung darf nicht zu ständigem

            Wohnen geeignet sein. Wasser- und Elektroanschlüsse innerhalb der Laube der Anschluss

            an die Abwasserkanalisation, ortsfeste Feuerstätten und Schornsteine sind nicht zulässig.       

             Sickergruben für Fäkalien sind nicht statthaft. Vor dem Beitritt rechtmäßig errichtete       

             Gartenlauben oder andere, der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen, haben      

             Bestandsschutz.

            Mit Ausnahme eines Gewächshauses bis 15 m³ umbauten Raumes ist in jedem Kleingarten nur

            ein Baukörper zulässig.

 

2.2.      Vor Beginn der Errichtung und Änderung von Baulichkeiten innerhalb des Kleingartens ist

            dafür ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen. Einzelheiten

            das Genehmigungsverfahren bestimmen die bauordnungsrechtlichen Regelungen der Stadt

            Chemnitz. Mit den vorgesehenen Baulichkeiten darf erst begonnen werden, wenn dazu die

            schriftliche Genehmigung vorliegt.

 

2.3.      Abweichungen von der Bauzeichnung sind unzulässig. Der Vorstand oder ein Beauftragter des

            Vorstandes ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bebauung´gemäß der erteilten

            Genehmigung bereits nach Fertigstellung des Fundamentes zu kontrollieren. Der Bauwillige

            hat ihn davon in Kenntnis zu setzen.

 

2.4.      Die Gartenlaube ist stets in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten.

 

2.5.      Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich

            massiv angelegt sein.

 

2.6.      Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder Zier- und Wassserpflanzenteiches kann          

            bis zu 4 qm groß sein. Zur Anlage eines Teiches sind Lehm-Ton-Dichtungen oder geeignete

            Folien zu verwenden.

            Bei Pächterwechsel besteht dafür kein Entschädigungsanspruch.

 

2.7.      Eigenmächtige Eingriffe jeglicher Art in vereinseigene u.a. Leitungen  ist untersagt. Erfolgt dies

            trotzdem, kann der Betroffene wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Rechenschaft gezogen

            und schadenersatzpflichtig gemacht werden.

 

2.8.      Im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung und baulicher Änderungen vereinseigener

            Anlagen und Einrichtungen sowie der Ausführung von Reparaturen ist der Vorstand des

            Kleingärtnervereines bzw. dessen Beauftragter jederzeit berechtigt, dieKleingärten zu betreten

            und entsprechende Leistungen auszuführen.

            Den betroffenen Kleingärtnern ist dies mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.

 

2.9.      In Verbindung mit der Errichtung von Gartenlauben u.a. genehmigten Anlagen und        

             Einrichtungen sind die Kleingärtner berechtigt, sofern dies unbedingt erforderlich ist, für die Dauer der

            auszuführenden Arbeiten, den Nachbargarten zu betreten.

            Sie sind zur schonenden Behandlung verpflichtet.

            Für von ihnen zu vertretene Schäden sind sie ersatzpflichtig.

            Das Betreten eines Nachbargartens ist dem betroffenen Pächter drei Tage vorher mitzuteilen

            und zu begründen.

 

 

 

 

 

3.         Einfriedungen

 

3.1.      Die an den Hauptweg grenzende Einfriedung des Kleingartens erfolgt auf die in der 

            Gartenanlage übliche Art und Weise und zwar durch Holzzäune.

 

3.2.      Abgrenzungen zwischen benachbarten Kleingärten sind wie folgt zu gestalten:

 

            - Es wird empfohlen zwischen den Gärten und an den Seitenwegen keine Zäune zu                      

               setzen oder Hecken anzupflanzen

            - Wenn trotzdem ein Zaun gesetzt oder eine Hecke angepflanzt wird dürfen diese

              max. 1,10 m hoch sein und der geforderte Pflanzabstand der Hecke ist zu beachten.

            - Für die Instandhaltung bzw. -setzung vorerwähnter Abgrenzungen sind die betroffenen                          

               Kleingärtner in gegenseitiger Abstimmung verpflichtet.

 

4.         Instandsetzung und -haltung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen

 

4.1.      Jeder Kleingärtner ist zur Teilnahme an unentgeltlichen Arbeitseinsätzen im Interesse der

            Instandsetzung und -haltung der Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen 

            -Vereinsheim, Wege, Grünflächen, Bänke, Teichanlagen, Bauschuppen usw. verpflichtet.

 

4.2.      Die Anzahl der von jedem Kleingärtner jährlich zu leistenden Stunden wird durch die

            Mitgliederversammlung festgelegt. Bis auf Widerruf sind 10 Stunden/Parzelle

            verbindlich.

            Die Einsatztermine werden vom Vorstand bekanntgegeben.      

 

4.3.      Die Teilnahme von Minderjährigen - 16 bis 18jährige -  an den Arbeitseinsätzen ist nur

            mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten statthaft und bedarf der Aufsicht.

 

4.4.      Eine finanzielle Abgeltung der zu leistenden Pflichtstunden ist statthaft.

            Dabei gilt bis auf Widerruf ein Abgeltungsbetrag von 10,- € pro Stunde.

 

4.5.      Der Vorstand ist befugt, auf der Grundlage eines Antrages des Betroffenen,

            kranken, betagten oder langjährigen Vereinsmitgliedern leichte, ihrem Gesundheits-      

             zustand entsprechende Arbeiten zu übertragen

 

4.6.      Alle Kleingärtner sind verpflichtet, zum Schutz und zur Erhaltung der vereinseigenen

            Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen beizutragen. Über festgestellte Schäden und

            Mängel ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.

 

5.         Umweltschutz und Abfallentsorgung

 

5.1.      Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind ausschließlich umweltschutz-

            und bienenschonende Mittel zu verwenden. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. Im

            Zweifel sind alle Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung (Art und Zeit) mit dem zu-

            ständigen Fachberater abzustimmen. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die angrenzenden

            Gartennachbarn von beabsichtigten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig zu

            verständigen.

 

5.2.      Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden

            zuzuführen, so dass eine künstliche Düngung der Pachtfläche weitestgehend überflüssig

            wird.

            Für die Kompostherstellung nicht geeignete Materialien sind durch den Kleingärtner

            auf eigene Kosten aus dem Kleingarten zu entfernen.

            Die Kompostanlage sollte durch geeignete Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und

            darf nicht zu Belästigung anderer führen.

            Ansonsten gilt die VO der Sächs. Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen

            Abfällen.

 

5.3.      Unrat- und Gerümpelablagerungen sind in der Kleingartenanlage, im Kleingarten sowie

            in deren Umfeld prinzipiell untersagt. Das Verbrennen von Laub, Gehölzen und Garten-

            abfällen im Freien ist nur soweit möglich wie es die Stadtordnung vorsieht.

 

 

 

5.4.      Abwässer und sonstige zur Verunreinigung  führenden Schadstoffe dürfen dem Erdreich

            nicht zugeführt werden.

 

5.5.      Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern erfolgt nach den gesetzlichen Regeln der Stadt Chemnitz für 

            Kleingartenanlagen. Die Unterhaltung von WC ist nicht statthaft. 

 

6.         Kleintierhaltung

 

6.1.      Die Kleintierhaltung ist innerhalb der Kleingartenanlage nur in einem bescheidenen und

            der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechendem Umfang erlaubt. Diese kann

            vom Vorstand untersagt werden, wenn sie andere Kleingärtner und Besucher der Anlage

            belästigt. Für Schäden aus der Kleintierhaltung ist der Halter haftbar.

 

6.2.      Das Halten von Vögeln in Volieren innerhalb des Kleingartens bedarf der Genehmigung

            des Vorstandes.

            Die Besitzer von Haustieren, insbesondere von Katzen und Hunden, sind verpflichtet, bei

            Mitnahme der Tiere in den Kleingarten deren Aufenthalt auf ihren Kleingarten zu be-

            schränken.

            Ferner haben Hundebesitzer dafür Sorge zu tragen, dass Gartennachbarn und andere   

             Kleingärtner nicht durch ständiges Hundebellen in ihren Besitzrechten beeinträchtigt werden.

            Das Füttern streunender Katzen ist nicht statthaft.

 

6.3.      Die Kleintierhaltung ist nur im Zusammenhang mit § 20a Ziffer 7 BKleingG zulässig.

 

7.         Ruhe und Ordnung

 

7.1.      Jeder Kleingärtner ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Anlage und

            seines Kleingartens verpflichtet. Für Schäden, die Familienangehörige und Besucher

            innerhalb der Kleingartenanlage verursachen, kann er zur Haftung herangezogen werden.

            Auf den Gartenwegen sind Hunde an der Leine zu führen.

 

7.2.      Die Polizeiverordnung vom 7.11.2000 gilt auch für unsere Kleingartenanlage,

            insbesondere der Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen. Darin heißt es u.a.:

            § 7 Schutz der Nachtruhe

            ( 1 ) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle

                   Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen                 

                   unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.

§ 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.                

(1 ) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musik-

       instrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauter-

       zeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.           

                    Bei zentralen Veranstaltungen können Sondergenehmigungen erteilt werden.

            § 10 Haus- und Gartenarbeiten

            ( 1 ) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit

                    von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden.

                    Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von

                    motorbetriebenen Geräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen,

                    das Holzspalten, ...

            ( 2 ) ...  Rasenmäherlärmverordnung vom 23.7.1987

            § 6 Regelung des Betriebs

            ( 1 ) Rasenmäher ... dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an

                   Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

            ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr

                   Rasenmäher betrieben werden, die mit einen Schalleistungspegel von weniger als

                   88 Dezibel (A), ... gekennzeichnet sind.

 

            Für unsere Gartenanlage gilt, das Haus- und Gartenarbeiten im Sinne von

            § 10, Abs.

            ( 1 ) außerdem in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 

                    wochentags nicht durchgeführt werden dürfen.

         

 

Die Bestimmungen gelten nicht für Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung  eines

Notstandes dienen und für Maßnahmen, die in gesellschaftlichem Interesse während dieser

Zeit durchgeführt werden müssen. Für einen Laubenneubau, Dachdeckung und ähnlichen

Vorhaben im Garten ist Verständnis aufzubringen, dass diese Zeiten nicht immer eingehalten

werden können.

 

7.3.      Das Befahren der Anlage mit Kfz und Zweiradfahrzeugen einschließlich Fahrrädern ist

            nicht statthaft. Als einzige Ausnahme gilt das Be- und Entladen.

            Sonstige Ausnahmen erteilt der Vorstand.

 

7.4.      Elektro- und Wasseranschlüsse innerhalb des Kleingartens müssen den gesetzlichen

            Bestimmungen entsprechen.

            Die Entnahme von Elektroenergie und Wasser ist grundsätzlich nur über Elt- bzw. Wasserzähler

            statthaft. Die Anschaffung erfolgt auf Kosten der Kleingärtner. Dies gilt auch für die Erhaltung

            der Funktionsfähigkeit. Jeder Kleingärtner hat zu gewährleisten, dass jährlich bis zum vom

            Vorstand bekanntgemachten Termin die Wasserzähler fachgerecht eingebaut und die

            Wasserhähne geschlossen werden.

 

7.5.      Schießen ist innerhalb der Kleingartenanlage untersagt.

 

7.6.      Das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht

            erlaubt.

            Zum Parken der Kraftfahrzeuge sind die vom Vorstand festgelegten Plätze oder öffent-

            lichen Parkplätze zu benutzen.

 

7.7.      Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.

 

7.8.      Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, am Eingangsbereich seines Kleingartens die im Lage-

            plan der Kleingartenanlage festgelegter Garten-Nr. kenntlich zu machen.

 

7.9.      Anschlagtafeln und Schaukästen sind nur für vereinsinterne Mitteilungen bestimmt. 

            Private Aushänge bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Bei Nichtbeachtung

            können Aushänge ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.

 

7.10.     Bei  besonderen Vorkommnissen (z. B.- Einbrüche, Zerstörungen) ist vom Betroffenen

            unverzüglich die Polizei und der Vorstand zu verständigen.

 

7.11.     Die Ablagerung von Baumaterial innerhalb der Kleingartenanlage ist für höchstens

            24 Std. statthaft.  In dieser Zeit hat der Eigentümer durch entsprechende Maßnahmen

            dafür Sorge zu tragen, dass andere Pächter sowie Besucher keinen Schaden erleiden.

 

7.12.     Das Betreten der Teichanlagen geschieht auf eigene Gefahr.

            Angeln und Baden sind verboten.

 

7.13.     Parkplatzordnung

In Übereinstimmung mit dem im Mietvertrag getroffenen Festlegungen wird für die

PKW–Abstellfläche folgendes festgelegt:

 

- Im Gelände der Abstellfläche gilt die StVO. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

- Berechtigt zur Nutzung der PKW–Abstellfläche sind alle Mitglieder des  

  Kleingärtnervereins Jungborn Reichenhain e.V., sowie deren Besucher.
- Das Abstellen der Fahrzeuge hat ausschließlich auf der befestigten Fläche entlang der

  Garagenseite in Kopfstellung, rechtwinklig zur Garagenrückwand, zu erfolgen.
- Auf der Fahrstraße sowie dem Grünstreifen entlang des Zaunes zur Bernsdorfer Straße

  ist im Gelände das Abstellen von PKW nicht gestattet.
- Beim Abstellen ist zur optimalen Nutzung der Abstellfläche auf minimalen Abstand zum

  Nebenfahrzeug zu achten.
- Unnötiger Motorenlauf sowie Geruchs- oder Lärmbelästigungen sind zu unterlassen.
- PKW-Wäsche und Reparaturen am PKW sind auf der Fläche generell untersagt.
- Das Zufahrtstor ist nach der Ein- bzw. Ausfahrt wieder abzuschließen.
- Für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit sind alle Vereinsmitglieder verantwortlich

- Für die Pflege der Fläche ist der Kleingärtnerverein insgesamt verantwortlich.
- Beobachtungen von Vorkommnissen bzw. Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich dem

  Vorstand anzuzeigen.

 

8.         Pächterwechsel

 

            Ergänzend zu den im Unterpachtvertrag vereinbarten Festlegungen gilt folgendes:

 

8.1          Der Anspruch des Pächters auf Entschädigung richtet sich nach § 11 BKleingG wenn die

             Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter nach § 9 Abs. 1 Nr.2 bis

6 BKleingG erfolgt. Bezüglich der vom Pächter selbst oder aufgrund seines Verhaltens

erfolgten Kündigung ( §§ 8,9 Absatz 1 Nr. 1 und § 10 BKleingG ) findet § 11 BKleingG keine

Anwendung.

Der Vorstand des Kleingärtnervereins kann Ausnahmeregelungen beschließen.

 

8.2.      Über gekündigte Kleingärten, gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, ist vom Vorstand

            eine Wertermittlung zu veranlassen. Die Kosten dieser Wertermittlung gehen zu Lasten

             des Vorpächters. Diese ist vor dem Kündigungstermin durchzuführen.

            Wird vom Pächter das Wertermittlungsergebnis nicht anerkannt, ist beim Stadtverband

             Chemnitz der Kleingärtner e. V. Nachermittlung durch geeignete Sachverständige zu

             beantragen. In Abhängigkeit von der Berechtigung der Nachermittlung regelt sich die

             Kostenverteilung.

            Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand infolge eines vernachlässigten Zustandes der

Gartenlaube, anderer Baulichkeiten oder der Bewirtschaftung des Kleingartens einen

Beseitigungs- oder Änderungsbeschluss fasst.

 

8.3.      Der Vorpächter kann dem Vorstand einen Nachpächter seines Kleingartens vorschlagen

            und sich mit ihm, ohne vorherige Wertermittlung, über den Kaufpreis einigen. Der Vorstand  

            ist  jedoch in Anbetracht vorliegender Anträge nicht verpflichtet, mit dem vom Vorpächter

            vorgeschlagenen Nachpächter einen Kleingartenpachtvertrag zu schließen.

 

8.4.      Der Kündigungstermin gilt als Rückgabetermin. Bis zum Rückgabetermin ist der ge-

            kündigte Kleingarten zu räumen und in einen verpachtbaren und bewirtschaftungsfähigen

            Zustand zu versetzen.

            Die Räumung umfasst die Entfernung und Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Garten-

            laube sowie anderer Baulichkeiten, kranker Bäume, Unkraut, Gerümpel und alle Gegen-

            stände, die nicht der kleingärtnerischen Tätigkeit im Sinne des BKleinG dienen.

            Dies gilt auch für das in der Gartenlaube vorhandene Inventar, sofern der Nachpächter

            nicht verfügbar bzw. zur Übernahme nicht bereit ist.

 

8.5.      Kommt der betroffene Kleingärtner seiner Rückgabe- und Räumungsfrist nicht nach, ist

            er für die Dauer der Verzögerung zur Entrichtung einer Entschädigung in Höhe des je-

            weiligen Pachtzinses verpflichtet.

            Weitere Schadensersatzansprüche können gestellt werden.

 

8.6.      Steht zur Übernahme des gekündigten Kleingartens kein Nachpächter zur Verfügung und

            ist dies trotz beiderseitiger Bemühungen auch nicht zu erwarten, kann vom Vorstand

            noch vor Ablauf des Kündigungstermins die Räumung und Rückgabe des Kleingartens

            verlangt werden.

 

9.         Schlüsselordnung

 

            In alle Tore der Kleingartenanlage sind gleiche Schließzylinder eingebaut.

 

9.1.      In der Zeit vom 1. April bis 9. Oktober werden die Tore ab 19 Uhr bis zum nächsten Tag  7 Uhr

            verschlossen. Damit hat am Tage Jedermann freien Zutritt zu unserer Kleingartenanlage.

            (Beschluss der Mitgliederversammlung v. 18.4.2009) 

 

9.2.      In der Zeit vom 10. Oktober bis 31. März hat jeder darauf zu achten, dass die Tore verschlossen

           sind.

 

9.3.      Das zweiflügelige Tor der Zufahrt zum Heimvorplatz ist immer verschlossen zu halten.

            Die Zufahrt ist nur gestattet zum Be- und Entladen (ein langfristiges Parken den ganzen           

            Tag oder in der Nacht ist nicht erlaubt).

 

9.4.      Das Abstellen von Containern oder die Zwischenablage von Material ist vorher mit dem           

             Vorstand abzustimmen.

 

9.5.      Für den zweiten Flügel des Tores am Marktsteig ist der Schlüssel bei Bedarf beim Vorstand

            auszuleihen. Ein Befahren des Hauptweges mit PKW ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

9.6.      Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit bis zu 3 Schlüssel käuflich zu erwerben. Für einen neuen Schlüssel,

            gilt auch bei Verlust oder Abhandenkommen, ist ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu bezahlen.

 

9.7.      Den Erhalt der Schlüssel hat jedes Vereinsmitglied schriftlich zu bestätigen.

 

 10.      Verstöße

 

            Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand

           mit einer angemessenen Fristsetzung fortgesetzt werden, gelten als Verletzung der vertraglichen

           Pflichten.

            Dieser Sachstand ist gemäß §§ 8 und 9 BKleingG rechtliche Grundlage für eine Kündigung des

            Pachtverhältnisses.

 

 11.      Schlussbestimmungen

 

            Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.

Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.5.2000 bestätigt und ab 20.7.2000 für

rechtskräftig erklärt. Bestandteil sind der 1. Nachtrag vom 7.4.2001 und der 2. Nachtrag vom

3.4.2004 sowie  Beschluss der Mitgliederversammlung v. 18.4.2009 und 27.04.2019. 

            Weitergehende polizeiliche und behördliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der

            Gartenordnung unberührt.

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

 Textsuche

Suchen

 

 
CMS