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Gartenordnung des Kleingärtnervereines Jungborn Reichenhain e. V. einschl. 1. Nachtrags beschlossen am 7.4.2001 und 2. Nachtrag beschlossen am 3.4.2004und 3.Nachtrag 2009 beschlossen _________________________________________________
Die Gartenordnung gilt verbindlich für alle im Kleingärtnerverein Jungborn Reichenhain e.V. organisierten Vereinsmitglieder, die mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag über die kleingärtnerische Nutzung eines in der Kleingartenanlage gelegenen Kleingarten geschlossen haben. Die Gartenordnung ist bindender Bestandteil des Unterpachtvertrages. Rechtsgrundlage ist das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 08.04.1994, zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuld- rechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. In der Gartenordnung mit BKleingG bezeichnet.
1. Übergabe und Nutzung des Kleingartens
1.1. Die Nutzung und Bewirtschaftung eines Kleingartens in der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereines Jungborn Reichenhain e.V. erfolgt auf der Grundlage eines mit dem Vorstand des Kleingärtnervereines geschlossenen Unterpachtvertrages. Zur Nutzung und Bewirtschaftung des überlassenen Kleingartens ist bzw. sind ausschließlich die Pächter und die Familienangehörigen berechtigt.
1.2. Der überlassene Kleingarten ist ständig in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die im Unterpachtvertrag bestimmte kleingärtnerische Nutzung ist dann gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung durch kleingärtnerische Tätigkeit dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse dienen.
1.3. Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von max. 2,50 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.
1.4. Beim Pflanzen von Obstbäumen und Beerensträucher werden folgende Pflanzabstände - empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich.
empfohlender Pflanzabstand verbindlicher Grenzabstand rot und weiß
1.5. Bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens ist gegenüber Nachbarn und anderen Pächtern das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.
2. Baulichkeiten
Rechtsgrundlage für die Errichtung oder Änderung einer Gartenlaube innerhalb eines Kleingartens sind - das Bundeskleingartengesetz § 3 - der Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan - die Neufassung der Sächs. Bauordnung vom 26.07.1994, einschließlich Durchführungs- bestimmungen und - das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren für Gartenlauben der Stadt Chemnitz.
2.1. Gartenlauben sind der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet. Zulässig ist gemäß § 3 BKleingG eine Laube in einfacher Ausführung mit max. 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes. Die Ausstattung und Einrichtung darf nicht zu ständigem Wohnen geeignet sein. Wasser- und Elektroanschlüsse innerhalb der Laube der Anschluss an die Abwasserkanalisation, ortsfeste Feuerstätten und Schornsteine sind nicht zulässig. Sickergruben für Fäkalien sind nicht statthaft. Vor dem Beitritt rechtmäßig errichtete Gartenlauben oder andere, der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen, haben Bestandsschutz. Mit Ausnahme eines Gewächshauses bis 15 m³ umbauten Raumes ist in jedem Kleingarten nur ein Baukörper zulässig.
2.2. Vor Beginn der Errichtung und Änderung von Baulichkeiten innerhalb des Kleingartens ist dafür ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu stellen. Einzelheiten das Genehmigungsverfahren bestimmen die bauordnungsrechtlichen Regelungen der Stadt Chemnitz. Mit den vorgesehenen Baulichkeiten darf erst begonnen werden, wenn dazu die schriftliche Genehmigung vorliegt.
2.3. Abweichungen von der Bauzeichnung sind unzulässig. Der Vorstand oder ein Beauftragter des Vorstandes ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bebauung´gemäß der erteilten Genehmigung bereits nach Fertigstellung des Fundamentes zu kontrollieren. Der Bauwillige hat ihn davon in Kenntnis zu setzen.
2.4. Die Gartenlaube ist stets in einem einwandfreien baulichen Zustand zu halten.
2.5. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.
2.6. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder Zier- und Wassserpflanzenteiches kann bis zu 4 qm groß sein. Zur Anlage eines Teiches sind Lehm-Ton-Dichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Bei Pächterwechsel besteht dafür kein Entschädigungsanspruch.
2.7. Eigenmächtige Eingriffe jeglicher Art in vereinseigene u.a. Leitungen ist untersagt. Erfolgt dies trotzdem, kann der Betroffene wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Rechenschaft gezogen und schadenersatzpflichtig gemacht werden.
2.8. Im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung und baulicher Änderungen vereinseigener Anlagen und Einrichtungen sowie der Ausführung von Reparaturen ist der Vorstand des Kleingärtnervereines bzw. dessen Beauftragter jederzeit berechtigt, dieKleingärten zu betreten und entsprechende Leistungen auszuführen. Den betroffenen Kleingärtnern ist dies mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.
2.9. In Verbindung mit der Errichtung von Gartenlauben u.a. genehmigten Anlagen und Einrichtungen sind die Kleingärtner berechtigt, sofern dies unbedingt erforderlich ist, für die Dauer der auszuführenden Arbeiten, den Nachbargarten zu betreten. Sie sind zur schonenden Behandlung verpflichtet. Für von ihnen zu vertretene Schäden sind sie ersatzpflichtig. Das Betreten eines Nachbargartens ist dem betroffenen Pächter drei Tage vorher mitzuteilen und zu begründen.
3. Einfriedungen
3.1. Die an den Hauptweg grenzende Einfriedung des Kleingartens erfolgt auf die in der Gartenanlage übliche Art und Weise und zwar durch Holzzäune.
3.2. Abgrenzungen zwischen benachbarten Kleingärten sind wie folgt zu gestalten:
- Es wird empfohlen zwischen den Gärten und an den Seitenwegen keine Zäune zu setzen oder Hecken anzupflanzen - Wenn trotzdem ein Zaun gesetzt oder eine Hecke angepflanzt wird dürfen diese max. 1,10 m hoch sein und der geforderte Pflanzabstand der Hecke ist zu beachten. - Für die Instandhaltung bzw. -setzung vorerwähnter Abgrenzungen sind die betroffenen Kleingärtner in gegenseitiger Abstimmung verpflichtet.
4. Instandsetzung und -haltung der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
4.1. Jeder Kleingärtner ist zur Teilnahme an unentgeltlichen Arbeitseinsätzen im Interesse der Instandsetzung und -haltung der Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen -Vereinsheim, Wege, Grünflächen, Bänke, Teichanlagen, Bauschuppen usw. verpflichtet.
4.2. Die Anzahl der von jedem Kleingärtner jährlich zu leistenden Stunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bis auf Widerruf sind 10 Stunden/Parzelle verbindlich. Die Einsatztermine werden vom Vorstand bekanntgegeben.
4.3. Die Teilnahme von Minderjährigen - 16 bis 18jährige - an den Arbeitseinsätzen ist nur mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten statthaft und bedarf der Aufsicht.
4.4. Eine finanzielle Abgeltung der zu leistenden Pflichtstunden ist statthaft. Dabei gilt bis auf Widerruf ein Abgeltungsbetrag von 10,- € pro Stunde.
4.5. Der Vorstand ist befugt, auf der Grundlage eines Antrages des Betroffenen, kranken, betagten oder langjährigen Vereinsmitgliedern leichte, ihrem Gesundheits- zustand entsprechende Arbeiten zu übertragen
4.6. Alle Kleingärtner sind verpflichtet, zum Schutz und zur Erhaltung der vereinseigenen Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen beizutragen. Über festgestellte Schäden und Mängel ist der Vorstand unverzüglich zu informieren.
5. Umweltschutz und Abfallentsorgung
5.1. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind ausschließlich umweltschutz- und bienenschonende Mittel zu verwenden. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. Im Zweifel sind alle Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung (Art und Zeit) mit dem zu- ständigen Fachberater abzustimmen. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die angrenzenden Gartennachbarn von beabsichtigten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig zu verständigen.
5.2. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden zuzuführen, so dass eine künstliche Düngung der Pachtfläche weitestgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignete Materialien sind durch den Kleingärtner auf eigene Kosten aus dem Kleingarten zu entfernen. Die Kompostanlage sollte durch geeignete Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zu Belästigung anderer führen. Ansonsten gilt die VO der Sächs. Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen.
5.3. Unrat- und Gerümpelablagerungen sind in der Kleingartenanlage, im Kleingarten sowie in deren Umfeld prinzipiell untersagt. Das Verbrennen von Laub, Gehölzen und Garten- abfällen im Freien ist nur soweit möglich wie es die Stadtordnung vorsieht.
5.4. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führenden Schadstoffe dürfen dem Erdreich nicht zugeführt werden.
5.5. Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern erfolgt nach den gesetzlichen Regeln der Stadt Chemnitz für Kleingartenanlagen. Die Unterhaltung von WC ist nicht statthaft.
6. Kleintierhaltung
6.1. Die Kleintierhaltung ist innerhalb der Kleingartenanlage nur in einem bescheidenen und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechendem Umfang erlaubt. Diese kann vom Vorstand untersagt werden, wenn sie andere Kleingärtner und Besucher der Anlage belästigt. Für Schäden aus der Kleintierhaltung ist der Halter haftbar.
6.2. Das Halten von Vögeln in Volieren innerhalb des Kleingartens bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Besitzer von Haustieren, insbesondere von Katzen und Hunden, sind verpflichtet, bei Mitnahme der Tiere in den Kleingarten deren Aufenthalt auf ihren Kleingarten zu be- schränken. Ferner haben Hundebesitzer dafür Sorge zu tragen, dass Gartennachbarn und andere Kleingärtner nicht durch ständiges Hundebellen in ihren Besitzrechten beeinträchtigt werden. Das Füttern streunender Katzen ist nicht statthaft.
6.3. Die Kleintierhaltung ist nur im Zusammenhang mit § 20a Ziffer 7 BKleingG zulässig.
7. Ruhe und Ordnung
7.1. Jeder Kleingärtner ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Anlage und seines Kleingartens verpflichtet. Für Schäden, die Familienangehörige und Besucher innerhalb der Kleingartenanlage verursachen, kann er zur Haftung herangezogen werden. Auf den Gartenwegen sind Hunde an der Leine zu führen.
7.2. Die Polizeiverordnung vom 7.11.2000 gilt auch für unsere Kleingartenanlage, insbesondere der Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen. Darin heißt es u.a.: § 7 Schutz der Nachtruhe ( 1 ) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. § 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1 ) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musik- instrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauter- zeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Bei zentralen Veranstaltungen können Sondergenehmigungen erteilt werden. § 10 Haus- und Gartenarbeiten ( 1 ) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Geräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, ... ( 2 ) ... Rasenmäherlärmverordnung vom 23.7.1987 § 6 Regelung des Betriebs ( 1 ) Rasenmäher ... dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die mit einen Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A), ... gekennzeichnet sind.
Für unsere Gartenanlage gilt, das Haus- und Gartenarbeiten im Sinne von § 10, Abs. ( 1 ) außerdem in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr wochentags nicht durchgeführt werden dürfen.
Die Bestimmungen gelten nicht für Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen und für Maßnahmen, die in gesellschaftlichem Interesse während dieser Zeit durchgeführt werden müssen. Für einen Laubenneubau, Dachdeckung und ähnlichen Vorhaben im Garten ist Verständnis aufzubringen, dass diese Zeiten nicht immer eingehalten werden können.
7.3. Das Befahren der Anlage mit Kfz und Zweiradfahrzeugen einschließlich Fahrrädern ist nicht statthaft. Als einzige Ausnahme gilt das Be- und Entladen. Sonstige Ausnahmen erteilt der Vorstand.
7.4. Elektro- und Wasseranschlüsse innerhalb des Kleingartens müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Entnahme von Elektroenergie und Wasser ist grundsätzlich nur über Elt- bzw. Wasserzähler statthaft. Die Anschaffung erfolgt auf Kosten der Kleingärtner. Dies gilt auch für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit. Jeder Kleingärtner hat zu gewährleisten, dass jährlich bis zum vom Vorstand bekanntgemachten Termin die Wasserzähler fachgerecht eingebaut und die Wasserhähne geschlossen werden.
7.5. Schießen ist innerhalb der Kleingartenanlage untersagt.
7.6. Das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt. Zum Parken der Kraftfahrzeuge sind die vom Vorstand festgelegten Plätze oder öffent- lichen Parkplätze zu benutzen.
7.7. Aufstellen von Wohnwagen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht statthaft.
7.8. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, am Eingangsbereich seines Kleingartens die im Lage- plan der Kleingartenanlage festgelegter Garten-Nr. kenntlich zu machen.
7.9. Anschlagtafeln und Schaukästen sind nur für vereinsinterne Mitteilungen bestimmt. Private Aushänge bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Bei Nichtbeachtung können Aushänge ohne vorherige Ankündigung entfernt werden.
7.10. Bei besonderen Vorkommnissen (z. B.- Einbrüche, Zerstörungen) ist vom Betroffenen unverzüglich die Polizei und der Vorstand zu verständigen.
7.11. Die Ablagerung von Baumaterial innerhalb der Kleingartenanlage ist für höchstens 24 Std. statthaft. In dieser Zeit hat der Eigentümer durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Pächter sowie Besucher keinen Schaden erleiden.
7.12. Das Betreten der Teichanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Angeln und Baden sind verboten.
7.13. Parkplatzordnung In Übereinstimmung mit dem im Mietvertrag getroffenen Festlegungen wird für die PKW–Abstellfläche folgendes festgelegt:
- Im Gelände der Abstellfläche gilt die StVO. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. - Berechtigt zur Nutzung der PKW–Abstellfläche sind alle Mitglieder des Kleingärtnervereins Jungborn Reichenhain e.V., sowie deren Besucher. Garagenseite in Kopfstellung, rechtwinklig zur Garagenrückwand, zu erfolgen. ist im Gelände das Abstellen von PKW nicht gestattet. Nebenfahrzeug zu achten. - Für die Pflege der Fläche ist der Kleingärtnerverein insgesamt verantwortlich. Vorstand anzuzeigen.
8. Pächterwechsel
Ergänzend zu den im Unterpachtvertrag vereinbarten Festlegungen gilt folgendes:
8.1 Der Anspruch des Pächters auf Entschädigung richtet sich nach § 11 BKleingG wenn die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter nach § 9 Abs. 1 Nr.2 bis 6 BKleingG erfolgt. Bezüglich der vom Pächter selbst oder aufgrund seines Verhaltens erfolgten Kündigung ( §§ 8,9 Absatz 1 Nr. 1 und § 10 BKleingG ) findet § 11 BKleingG keine Anwendung. Der Vorstand des Kleingärtnervereins kann Ausnahmeregelungen beschließen.
8.2. Über gekündigte Kleingärten, gleich auf welcher rechtlichen Grundlage, ist vom Vorstand eine Wertermittlung zu veranlassen. Die Kosten dieser Wertermittlung gehen zu Lasten des Vorpächters. Diese ist vor dem Kündigungstermin durchzuführen. Wird vom Pächter das Wertermittlungsergebnis nicht anerkannt, ist beim Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. Nachermittlung durch geeignete Sachverständige zu beantragen. In Abhängigkeit von der Berechtigung der Nachermittlung regelt sich die Kostenverteilung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand infolge eines vernachlässigten Zustandes der Gartenlaube, anderer Baulichkeiten oder der Bewirtschaftung des Kleingartens einen Beseitigungs- oder Änderungsbeschluss fasst.
8.3. Der Vorpächter kann dem Vorstand einen Nachpächter seines Kleingartens vorschlagen und sich mit ihm, ohne vorherige Wertermittlung, über den Kaufpreis einigen. Der Vorstand ist jedoch in Anbetracht vorliegender Anträge nicht verpflichtet, mit dem vom Vorpächter vorgeschlagenen Nachpächter einen Kleingartenpachtvertrag zu schließen.
8.4. Der Kündigungstermin gilt als Rückgabetermin. Bis zum Rückgabetermin ist der ge- kündigte Kleingarten zu räumen und in einen verpachtbaren und bewirtschaftungsfähigen Zustand zu versetzen. Die Räumung umfasst die Entfernung und Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Garten- laube sowie anderer Baulichkeiten, kranker Bäume, Unkraut, Gerümpel und alle Gegen- stände, die nicht der kleingärtnerischen Tätigkeit im Sinne des BKleinG dienen. Dies gilt auch für das in der Gartenlaube vorhandene Inventar, sofern der Nachpächter nicht verfügbar bzw. zur Übernahme nicht bereit ist.
8.5. Kommt der betroffene Kleingärtner seiner Rückgabe- und Räumungsfrist nicht nach, ist er für die Dauer der Verzögerung zur Entrichtung einer Entschädigung in Höhe des je- weiligen Pachtzinses verpflichtet. Weitere Schadensersatzansprüche können gestellt werden.
8.6. Steht zur Übernahme des gekündigten Kleingartens kein Nachpächter zur Verfügung und ist dies trotz beiderseitiger Bemühungen auch nicht zu erwarten, kann vom Vorstand noch vor Ablauf des Kündigungstermins die Räumung und Rückgabe des Kleingartens verlangt werden.
9. Schlüsselordnung
In alle Tore der Kleingartenanlage sind gleiche Schließzylinder eingebaut.
9.1. In der Zeit vom 1. April bis 9. Oktober werden die Tore ab 19 Uhr bis zum nächsten Tag 7 Uhr verschlossen. Damit hat am Tage Jedermann freien Zutritt zu unserer Kleingartenanlage. (Beschluss der Mitgliederversammlung v. 18.4.2009)
9.2. In der Zeit vom 10. Oktober bis 31. März hat jeder darauf zu achten, dass die Tore verschlossen sind.
9.3. Das zweiflügelige Tor der Zufahrt zum Heimvorplatz ist immer verschlossen zu halten. Die Zufahrt ist nur gestattet zum Be- und Entladen (ein langfristiges Parken den ganzen Tag oder in der Nacht ist nicht erlaubt).
9.4. Das Abstellen von Containern oder die Zwischenablage von Material ist vorher mit dem Vorstand abzustimmen.
9.5. Für den zweiten Flügel des Tores am Marktsteig ist der Schlüssel bei Bedarf beim Vorstand auszuleihen. Ein Befahren des Hauptweges mit PKW ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
9.6. Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit bis zu 3 Schlüssel käuflich zu erwerben. Für einen neuen Schlüssel, gilt auch bei Verlust oder Abhandenkommen, ist ein Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu bezahlen.
9.7. Den Erhalt der Schlüssel hat jedes Vereinsmitglied schriftlich zu bestätigen.
10. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit einer angemessenen Fristsetzung fortgesetzt werden, gelten als Verletzung der vertraglichen Pflichten. Dieser Sachstand ist gemäß §§ 8 und 9 BKleingG rechtliche Grundlage für eine Kündigung des Pachtverhältnisses.
11. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.5.2000 bestätigt und ab 20.7.2000 für rechtskräftig erklärt. Bestandteil sind der 1. Nachtrag vom 7.4.2001 und der 2. Nachtrag vom 3.4.2004 sowie Beschluss der Mitgliederversammlung v. 18.4.2009 und 27.04.2019. Weitergehende polizeiliche und behördliche Vorschriften bleiben von den Regelungen der Gartenordnung unberührt.
Der Vorstand
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