Satzung

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des Kleingärtnervereins Jungborn Reichenhain e.V.

 

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein  Jungborn Reichenhain e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz, Bernsdorfer Straße 269.

Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr.158 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                                                                            

    

§ 2      Zweck und Ziel

 

(1)   Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von

      Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und

      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Der

      Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist

      parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

(2)   Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder

      des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit

      das ökologische Klima.

 

(3)   Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des

      Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch fachliche

      Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die

      Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins  kann  jede voll geschäftsfähige natürliche  Person  werden, die  das 18.

      Lebensjahr  vollendet  hat.  

 

(2)   Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die

    Entwicklungdes Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ( Ehrenvorsitzenden) ernennen.

 

(3)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der  Vorstand

       entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

      Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der

      Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung, der

      Rahmenkleingarten­ordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins

      an.Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung in

      Höhe einer durchschnittlichen Jahresrechnung für den entsprechenden Garten abhängig gemacht

      werden. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

 

§ 4      Rechte der Mitglieder

 

(1)   Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht

       vererb- und übertragbar.

       Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich

       um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben,

       Mitglieder sein.

 

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

        a)  sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b)  an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,

d) nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

 

 

§ 5      Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

a)   diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.

b)    Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

c)    die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.

       Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

d)    jährlich die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

e)    für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist,

f)     mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.

g)    die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.

h)    bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

i)     an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch:

 

            schriftliche Austrittserklärung

            Ausschluss

            Tod

            Auflösung des Vereins

            Streichung von der Mitgliederliste

 

(2)     Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei        Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

 

(3)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

            schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen

          obliegenden Pflichten verletzt,

          • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise

          schädigt oder sich schuldhaft  gegenüber  anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

            mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen

          gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei

          Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

          seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf

          Dritte überträgt oder

         •  bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. des                     

             Bodeneigentümers vornimmt.

 

(4)   Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.

       Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des 

      beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich

      bekannt zu geben.

 

(5)   Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde

      zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der

      Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat

      er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den

      ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer

      endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

 

(6)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver-hältnis,

     unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr

     von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen

     Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitglied-schaft zu erfüllen.

 

(7)   Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem  Mitglied nicht

       zugestellt werden muss, erfolgen, wenn

 

           das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,

          das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch  nach 

         schriftlicher  Mahnung  durch  den Vorstand  nicht  innerhalb von  zwei Monaten von der Absendung der

         Mahnung an vollständig entrichtet bzw. ihm  rechtskräftig das Pachtverhältnis gekündigt wurde.

 

(8)   In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch  

      wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte

      Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

 

 

§ 7      Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

       a)    die Mitgliederversammlung

       b)    der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 


 

§ 8      Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens

      einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner

      unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des

      Zwecks und der Gründe verlangen.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einbe-rufen. Die

      Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich und durch Aushang in den Schaukästen (auf

        den Hauptwegen der Kleingartenanlage und am Vereinsheim), mit einer Frist von vierzehnTagen. Teilnahmeberechtigt

      sind nur Mitglieder.

 

(3)   Anträge zur Tagesordnung können bis zu sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich

      beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist

      oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn ⅔ der

      anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

 

(4)   Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt  einem Vorstandsmitglied oder einem von der

       Mitglieder­versammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

(5)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie ent-scheidet mit

      einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit  diese Satzung nicht etwas anderes

      vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über

      Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich

     erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege-bene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber

      gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang

      keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten

     Stimmen statt. Eine Satzungsänderung bedarf  der ⅔  Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des

     Vereines der ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

 

(6)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und

      Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang

      in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.

 

(7)   Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen  sachkundige

      Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

(8)   Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversamm-lungen

       teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

(9)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und      

    Beitragsordnung

       b)  Wahl des Vorstands

       c)  Wahl der Kassenprüfer

       d)  Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

       e)  Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

       f)   Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

       g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

     h)  jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des                                  

         Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des

         Vorstandes.

       i)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(10) Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen

       Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang an

       der/den Informationstafeln des Vereins bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur

       rechtswirksam, wenn mindestens ¾ der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf

       schriftlich bekunden.

 

§ 9      Der Vorstand

 

(1)   Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

 

a) der Vorsitzende des Vereins,

        b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,

        c) der Schriftführer,

        d) der Kassierer,

        e) der Beisitzer.

 

(2)   Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
       Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (1)  genannten Mitglieder des Vorstands. Je zwei

       vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein

       gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei Verhinderung des Vorsitzenden) auszuüben. Der

       Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 

       30 BGB beauftragen.

 

(4)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht,

       einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

(5)   Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt

       werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen

       Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

 

(6)   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederver-sammlung

      können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte

     Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen

     Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener

     Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

 

(7)   Der Vorstand tritt nach Bedarf monatlich , jedoch mindestens 5 mal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist

      beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder

      zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll

      festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

(8)   Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein

       gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzu-weisen ist.

 

(9)   Aufgaben des Vorstandes:

 

       a) laufende Geschäftsführung des Vereins

       b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

       c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

      

 

(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

 

(11) Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 2000,00 € kann der Vorstand eigenverantwortlich

       eingehen. Rechtsgeschäfte mit einem darüber hinausgehenden Geschäftswert bedürfen der

      Genehmigung der Mitgliederversammlung. Ferner muß der Vorstand die Genehmigung der

      Mitgliederversammlung über eine Neuordnung der Pachtfläche, die Anpachtung von zusätzlichem

      Boden und der Verzicht von Teilpachtflächen einholen.

 

§ 10    Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

(1)   Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie

      Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge,

      Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser,

      angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden

      entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

 

(2)   Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann

       die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

       Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zum einfachen des Mitgliedsbeitrages  beschlossen 

       werden. 

       Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.

 

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

      keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

      Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(4)   Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen.

       Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

 

(5)   Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins

      mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des

      stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

 

 

§ 11    Die Kassenprüfer

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

 

(2)   Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer

       unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

       Es ist statthaft, Personen, die dem Verein nicht angehören, als Kassenprüfer zu wählen.

 

(3)   Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer

      vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Haushaltsplanes). Bei

      Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Prüfungsbericht ist jährlich

      der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische

      Richtigkeit.

 

§ 12    Datenschutz

 

(1)   Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des

      Mitgliedes auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke,

      insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereinsveranstaltun-gen, verwendet werden.

 

(2)   Jedem Mitglied kann eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden. Die personenbezogenen Daten

      werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und

      unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend

      eines Beschlusses des Vorstandes der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter entscheiden, wem und in

      welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.

(3)   Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben,

      verarbeitet oder genutzt,     wenn sie zur Förderung des Vereinslebens nützlich sind (z. B. Speicherung

      von E-Mail-Adresse, Angaben zum Beruf bzw. besonderen weiteren Kennt-nissen) und keine

      Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der

      Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

(4)   Als Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist der Verein zudem verpflichtet, die

      Namen der Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Übermittelt werden außer dem Namen auch

     Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung

     der Funktion im Vorstand.

 

(5)   Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt u. a. davon

      ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen wertergegeben werden.

     Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt.

     Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage, in einer Chronik

     oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem

     Vorstand des Vereines Einwände gegen eine solche Veröffentlicheung seiner Daten vorbringen und

     weiteren  Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge

     widersprechen.

 

(6)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere

     persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des

     austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechende der

     steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch

     den Vorstand aufzubewahren.

 

 

§ 13    Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/ oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 14    Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.2018 und Nachträgen am 27.04.2019  beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

 

 

§ 15    Satzungsänderung

 

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversamm-lung.

 

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem

     zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste

     Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

 

 

§ 17    Sprachliche Gleichstellung/Sonstige Bestimmungen

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

Weitere Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

 

 

 

 

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